STATUTEN DES VEREINS
Erneuerbare Energiegemeinschaft Buchenweg
Soweit in diesen Statuten Organe und Funktionsbezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, umfassen diese Frauen und Männer gleichermaßen.
§ 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1.1 Name
Der Verein führt den Namen „Erneuerbare Energiegemeinschaft Buchenweg“.
1.2 Sitz und Tätigkeitsbereich
Er hat seinen Sitz in der Gemeinde 4209 Engerwitzdorf. Der Tätigkeitsbereich des Vereins erstreckt sich auf das Gebiet der Gemeinde Engerwitzdorf im Versorgungsbereich der Linz Netz GmbH mit der Kennung EGL01699.
1.3 Zweigvereine
Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2. Zweck und Ziele des Vereins
Der Verein ist politisch unabhängig, die Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet und er bezweckt
2.1 die Umsetzung einer Erneuerbaren-Energie Gemeinschaft (EEG) gemäß Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) in Engerwitzdorf im genannten Versorgungsbereich.
2.2 die Aggregierung, die Speicherung und den Handel von elektrischer Energie im Zusammenhang mit der EEG auf Basis der jeweils geltenden gesetzlichen Möglichkeiten.
2.3 die Betreuung der Mitglieder bei der Umsetzung von Projekten im Bereich Energieeffizienz und Erneuerbarer Energie.
2.4 die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Nutzung Erneuerbarer Energie auf Basis der jeweils geltenden gesetzlichen Möglichkeiten
2.5 das Umsetzen von Projekten zur Energieeinsparung und Effizienzsteigerung auf Basis der jeweils geltenden gesetzlichen Möglichkeiten.
§ 3. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Der Vereinszweck soll durch die in 3.1 und 3.2 genannten Tätigkeiten und finanziellen Mittel erreicht werden.
3.1 Als ideelle Mittel dienen
a. die Mitglieder über Fragen, die im Vereinszweck liegen, schriftlich durch
Rundschreiben, Mails, Treffen zum Gedankenaustausch und anderen geeigneten
Formaten zu informieren;
b. die Organisation von Veranstaltungen die dem Vereinszweck dienen;
c. der Kontakt und die Zusammenarbeit mit Klima- und Energiemodellregionen und dem Vereinsziel nahestehenden Institutionen und Organisationen auf Landes-, Bundes- und EU–Ebene.
3.2 Die materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;
b. Einkünfte aus der Erzeugung, dem Handel und der Speicherung von elektrischer
Energie im unmittelbaren Zusammenhang mit der EEG;
c. Subventionen und Förderungen;
d. freiwillige Spenden und sonstige Zuwendungen von Mitgliedern und Dritten.
3.3 Mittelverwendung
Die Einnahmen aus Unternehmungen des Vereins stehen ausschließlich Zwecken der
Verwirklichung der Vereinsziele zur Verfügung. Der Verein unterliegt den zwingenden Beschränkungen des § 1 Abs 2 VerG und erstrebt in seinem Hauptzweck keinen finanziellen Gewinn (§ 79 Abs 2 EAG).
Der Verein kann sich jedoch, soweit die materiellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen, Dritter bedienen, um den Vereinszweck zu erfüllen. Dies betrifft insbesonders die Verrechnung und Abrechnung der zu kaufenden und zu verkaufenden Energie.
Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.
§ 4. Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in Ordentliche Mitglieder (Berechtigung als teilnehmender Netzbenutzer iSd § 16d Abs 1 ElWOG 2010) und außerordentliche Mitglieder.
4.1 Ordentliche Mitglieder sind solche, die über die Berechtigung verfügen, als teilnehmende
Netzbenutzer Energie an den Verein zu liefern oder vom Verein zu beziehen (§ 16d Abs 1 ElWOG 2010). Dies können natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften sein.
4.2 Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung des Mitgliedsbeitrages fördern, aber nicht zur Lieferung und zum Bezug von Energie berechtigt sind.
§ 5. Erwerb der Mitgliedschaft
5.1 Mitgliedschaft
Die Berechtigung zur Mitgliedschaft am Verein richtet sich nach § 79 Abs 2 EAG sowie § 16c Abs 1 ElWOG 2010.
5.2 Aufnahme
Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer. Diese Mitgliedschaft wird erst mit
Entstehung des Vereins wirksam. Die Aufnahme von Mitgliedern nach erfolgter
Vereinsgründung ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Dieser hat über die Aufnahme zu entscheiden. Unter Angabe sachlich gerechtfertigter Gründe kann eine Aufnahme auch verweigert werden.
§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft
6.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
6.2 Der Austritt kann nur jeweils zum 31.12. eines Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe oder der Versandtermin per Mail maßgeblich.
6.3 Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher
Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung des fällig gewordenen Mitgliedsbeitrages bleibt hiervon unberührt.
6.4 Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
§ 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
7.1 Ordentliche Mitglieder sind berechtigt, alle in § 2 genannten Aktivitäten zu nutzen und Funktionen im Verein auszuüben.
7.2 Außerordentliche Mitglieder können die Informationen und Veranstaltungen des Vereines
nutzen, Funktionen im Verein ausüben, haben jedoch kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
7.3 Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
7.4 Mindestens 1/10 der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen.
7.5 Die Mitglieder sind in jeder Mitgliederversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins und in ordentlichen Mitgliederversammlungen über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Hierbei sind die Rechnungsprüfer bei ordentlichen Mitgliederversammlungen einzubinden.
Wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine Information über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins binnen 4 Wochen zu erteilen.
7.6 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge verpflichtet. Selbiges gilt für sämtliche sonstigen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein aus ihrem Energiebezug sowie ihrer Stellung als teilnehmende Netzbenutzer.
7.7 Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der Kontaktdaten unverzüglich mitzuteilen.
§ 8. Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
a. Die Mitgliederversammlung (§§ 9, 10);
b. der Vorstand (§§ 11, 12);
c. die Rechnungsprüfer (§ 14) und;
d. das Schiedsgericht (§ 16).
§ 9. Die Mitgliederversammlung
9.1 Die Mitgliederversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alle 4 Jahre statt.
9.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf
a. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Mitgliederversammlung;
b. schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder;
c. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs 5 erster Satz VereinsG);
d. Beschluss der Rechnungsprüfer/ eines Rechnungsprüfers
(§ 21 Abs 5 zweiter Satz VereinsG);
e. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators
binnen längstens 3 Wochen ab Beschlussfassung oder Verlangen statt.
9.3 Stimmrecht
Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
9.4 Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder, das können natürliche Personen sowie juristische Personen, vertreten durch ihre Organwalter sein.
Jedem stimmberechtigten Mitglied kommt eine Stimme zu.
Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
9.5 Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen spätestens 30 Minuten nach dem Einberufungszeitpunkt in der Einladung beschlussfähig.
9.6 Sowohl zur ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 4 Wochen (=28 Tage) vor dem Termin einzuladen. Die Verständigung der Mitglieder muss durch eine schriftliche Einladung geschehen, wobei eine elektronische Form der Zustellung, an die zuletzt vom jeweiligen Vereinsmitglied bekannt gegebene E-Mail Adresse, zulässig ist. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
9.7 Anträge, die zur Aufnahme auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung erwünscht sind, müssen mindestens 7 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden. Fragen und Anträge, die sich auf Tagesordnungspunkte der kundgemachten Mitgliederversammlung beziehen, müssen mindestens 3 Tage (es gilt das Datum des Eintreffens) vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich oder mittels E-Mail übermittelt werden.
9.8 Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen – unbeschadet abweichender Bestimmungen in der vorliegenden Satzung - in der Regel mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.
Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert, der Verein aufgelöst oder das Abrechnungsmodell (statisch/dynamisch) geändert werden sollen, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der gültig abgegebenen Stimmen.
9.9 Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung dessen Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert und kein Stellvertreter bestellt ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
Der Vorsitzende kann, zu der grundsätzlich nicht öffentlich zugänglichen Mitgliederversammlung, Gäste zulassen.
§ 10. Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a. Beschlussfassung über den Voranschlag;
b. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer
c. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer, wobei Wahlvorschläge spätestens 21 Tage vor der jeweiligen Wahl nachweislich beim Vorstand eingelangt sein müssen;
d. Genehmigung von Rechtsgeschäften zum Erwerb von Nutzungsrechten an Energieerzeugungsanlagen zur Verwendung der erzeugten Energie durch den Verein;
e. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Mitgliedern und Verein, die von Standard-Energieabnahmevereinbarungen abweichen;
f. Festlegung der Tarifgestaltung des Vereines im Falle mangelnder Einigung des Vorstandes;
g. Festlegung des Abrechnungsmodells (statisch/dynamisch);
h. Entlastung des Vorstands;
i. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
j. sämtliche sonstigen gemäß VereinsG 2002 zwingend der Mitgliederversammlung zugewiesenen Aufgaben.
§ 11. Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, und zwar Obmann und Kassier.
11.1 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist.
Bis zu einer allfälligen Versagung der Bestätigung der Kooptierung durch die Mitgliederversammlung sind die Handlungen solcher Vorstandsmitglieder jedenfalls gültig. Das kooptierte Mitglied vollendet die Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds.
Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung, überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen.
Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.
11.2 Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt 4 Jahre; Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
11.3 Der Vorstand wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung vom Obmann-Stellvertreter, schriftlich (per E-Mail oder im Postweg) einberufen, wobei die Einladung spätestens 7 Tage vor der Vorstandssitzung zu erfolgen hat (Postaufgabe; Übermittlung der elektronischen Nachricht). Sind sowohl Obmann als auch Obmann-Stellvertreter auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
Ebenfalls zulässig ist die Beschlussfassung im Umlaufwege.
11.4 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Sollte der Vorstand aus nur zwei Personen bestehen, müssen beide anwesend sein.
11.5 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse – unbeschadet abweichender Bestimmungen in vorliegender Satzung - grundsätzlich schriftlich, mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmannes den Ausschlag. Jedes Mitglied des Vorstandes hat unabhängig von einer allfälligen Mehrfachfunktion immer nur eine Stimme. Sollte der Vorstand aus nur zwei Personen bestehen, ist Einstimmigkeit erforderlich.
Hiervon abweichend hat die Beschlussfassung über die Beschlussgegenstände gemäß § 12.1 lit a) einstimmig zu erfolgen.
11.6 Den Vorsitz führt der Obmann, bei dessen Verhinderung der Obmann-Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
11.7 Die Funktionsverteilung innerhalb des Vorstands obliegt dem Vorstand, der sich selbst eine Geschäftsordnung geben kann.
11.8 Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines
Vorstandsmitglieds durch Enthebung oder Rücktritt.
11.9 Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandsmitglieds in Kraft.
11.10 Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
§ 12. Aufgaben des Vorstandes
12.1 Zuständigkeiten
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des
VereinsG 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a. Festlegung der Tarifgestaltung des Vereins im Zusammenhang mit dem Verkauf von Energie an die teilnehmenden Netzbenutzer sowie für Energiedienstleistungen;
b. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
c. Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
d. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
e. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;
f. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
g. Information der Vereinsmitglieder im Falle einer notwendigen unterjährigen Entgeltänderung;
h. Verwaltung des Vereinsvermögens;
i. Bekanntgabe einer Statutenänderung, die Einfluss auf die abgabenrechtlichen Begünstigungen hat, an das zuständige Finanzamt binnen einer Frist von einem Monat.
12.2 Festlegung von Beiträgen und Tarifen
Der Vorstand hat die Mitgliedsbeiträge und sämtliche sonstigen Tarife des Vereins so festzulegen, dass dieser im Rahmen des vereins- und energierechtlich Zulässigen im (Haupt-)Zweck nicht auf finanziellen Gewinn (§ 79 Abs 2 EAG) gerichtet sind.
Der Vorstand hat jedenfalls darauf Rücksicht zu nehmen, dass im Rahmen der Bestimmungen des § 79 Abs 2 EAG die Zahlungsfähigkeit des Vereines sichergestellt und für ausreichende Liquiditätsvorsorge und Reserven gesorgt ist. Die Beitrags- und Tarifgestaltung (Höhe der Entgelte; Fälligkeit; Zahlungsmodalitäten) erfolgt unter Wahrung der sachlichen Gleichbehandlung der Mitglieder.
Die Festlegung der Beiträge und Tarife durch den Vorstand erfolgt einmal jährlich. Die Inhalte der Beschlussfassung über die Beitrags- und Tarifgestaltung sind in der Mitgliederversammlung anzuführen. Die Abrechnungsperiode der Energiegemeinschaft ist vom Vorstand zu definieren und kann vom Geschäftsjahr des Vereines abweichen.
12.3 Sicherstellen der finanziellen Verpflichtungen
Insofern die Zahlungsfähigkeit des Vereines unterjährig nicht sichergestellt sein sollte, hat der Vorstand unverzüglich einen Beschluss über die Anpassung der Entgeltgestaltung herbeizuführen und den Mitgliedern schriftlich mitzuteilen. Insofern nicht binnen 2 Wochen ab erstmaliger Einberufung einer Vorstandssitzung eine Einigung über die Entgeltgestaltung herbeigeführt werden kann, hat der Obmann unverzüglich die außerordentliche Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung über die Entgeltgestaltung einzuberufen, wobei in diesem Fall jedes Vorstandsmitglied verpflichtet ist und sonstige ordentliche Mitglied berechtigt sind, längstens 7 Tage vor der außerordentlichen Mitgliederversammlung (einlangend beim Vorstand) einen Vorschlag für die Entgeltgestaltung einzubringen.
§ 13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
13.1 Der Obmann führt die Geschäfte des Vereines und vertritt den Verein nach außen, gegenüber Behörden und Dritten. Der Obmann-Stellvertreter unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
13.2 Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes, in Geldangelegenheiten der Unterschriften des Obmannes und des Kassiers.
13.3 Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich vom Obmann erteilt werden.
13.4 Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
13.5 Der Obmann führt den Vorsitz in Mitgliederversammlung und Vorstand.
13.6 Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins und für die Führung der Konten verantwortlich.
13.7 Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes der Obmann-Stellvertreter, an die Stelle des Kassiers, der Kassier-Stellvertreter.
§ 14. Rechnungsprüfer
14.1 Zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Die Rechnungsprüfer, die nicht Vereinsmitglied sein müssen, dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der
Mitgliederversammlung –angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
14.2 Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel; davon ist insbesondere die Prüfung und das Aufzeigen von Insichgeschäften sowie ungewöhnlichen Einnahmen oder Ausgaben umfasst.
Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern zu jeder Zeit unverzüglich die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
14.3 Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.
§ 15. Datenschutz
15.1 Jedes Mitglied willigt im Rahmen der vorliegenden Vereinsmitgliedschaft in die erforderliche Verarbeitung und Speicherung sowie den Austausch aller zur Abwicklung des Vereinszweckes erforderlichen Daten durch den Verein sowie zwischen dem Verein und dem betroffenen Netzbetreiber, sowie dem beauftragten Dienstleister für administrative Tätigkeiten ein.
15.2 Der Verein verpflichtet sich gegenüber dem Mitglied, die ihm in Ausübung des Mitgliedschaftsverhältnisses und Vereinszweckes zur Kenntnis gelangenden personenbezogenen Daten (Name, Geburtsdatum und Adresse) des Mitgliedes, insbesondere aber den „Energieverbrauch“, mit höchster Vertraulichkeit zu behandeln und die erhobenen Daten nur zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten zu verarbeiten.
15.3 Dem Mitglied kommt gegenüber dem Verein das Recht auf Auskunft, Berichtigung sowie nach Beendigung des Vertragsverhältnisses innerhalb des gesetzlichen Rahmens das Recht auf Löschung, Einschränkung der Verarbeitung bzw. Widerspruch gegen die Verarbeitung und Datenübertragbarkeit bei der EEG sowie das Beschwerderecht bei der Datenschutzbehörde zu.
§ 16. Schiedsgericht
16.1 Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
16.2 Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern bzw. deren gesetzlichen Vertretern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von 7 Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen 14 Tagen ein drittes Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Namhaftmachung mehrerer Personen als Vorsitzenden entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los, wer den Vorsitz führt. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Reicht die Anzahl der Vereinsmitglieder nicht aus, um die Positionen des Schiedsgerichtes zu besetzen, können auch Dritte als Schiedsrichter bestellt werden.
16.3 Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
16.4 Die Streitteile können sich rechtsanwaltlich vertreten lassen, ein Kostenzuspruch findet jedoch nicht statt. Im Zuge der Streitschlichtung kann das Schiedsgericht jedoch eine Empfehlung zur Kostentragung abgeben.
§ 17. Freiwillige Auflösung des Vereins
17.1 Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
17.2 Diese Mitgliederversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Sofern die Mitgliederversammlung nichts Abweichendes beschließt, ist der Obmann der vertretungsbefugte Abwickler.
17.3 Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
§ 18. Verwendung des Vereinsvermögens bei Ausscheiden von Mitgliedern, bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks
18.1 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das, nach Abdeckung der Passiva bzw. Befriedigung der Gläubigeransprüche verbleibende Vereinsvermögen in einem ersten Schritt an die ordentlichen Mitglieder zu verteilen. Die Mitglieder dürfen bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins jedoch nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurückerhalten, der nach dem Zeitpunkt der Leistung der Einlagen zu berechnen ist; zudem sind die Bestimmungen des § 30 Abs 2 VereinsG hinsichtlich der Vermögenszuteilung an Mitglieder jedenfalls einzuhalten.
18.2 Im Falle des Ausscheidens oder Ausschlusses eines Mitgliedes verbleiben sowohl die Beitrittsgebühr als auch allfällige geleistete Mitgliedsbeiträge und Zuschüsse entschädigungslos beim Verein.
18.3 Das nach Abdeckung der Passiva bzw. Befriedigung der Gläubiger und Auszahlung an die Mitglieder verbleibende Vereinsvermögen ist für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.